Obbligo di sostituzione

Ersatzpflicht
Ersatzpflicht

Erhaltung des Wanderwegnetzes

Planen Sie, auf einem Wanderweg Beläge zu ändern, Fahrverbote aufzuheben, zusätzliche Signale anzubringen? Oder müssen Sie einen Wanderweg vorübergehend sperren? Wichtige Informationen zur Ersatzpflicht von Wanderwegen finden Sie auf dieser Seite.

Um Erholung und Freizeitaktivitäten zu ermöglichen, müssen beeinträchtigte oder nicht mehr frei zugängliche Wanderwege ersetzt werden. Auslöser dafür können zunehmender Verkehr oder dauerhafte Unterbrechungen sein. Die häufigste Beeinträchtigung ist eine Belagsänderung. Sprich: Wenn beispielsweise ein Naturbelag mit Asphalt oder Zement befestigt wird. Der betroffene Abschnitt muss in diesem Fall aus dem Wanderwegplan gestrichen und durch einen anderen Weg mit geeigneter Oberfläche ersetzt werden. Falls eine solche Verlegung nicht möglich ist, muss nach Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (FWG) ein neuer Wanderweg angelegt werden.

Rechtliche Grundlagen

Das Wanderwegnetz ist durch Art. 88 der Bundesverfassung, das Bundesgesetz über Fuss­ und Wanderwege (FWG) vom 4. Oktober 1985 und die entsprechende Verordnung (FWV) vom 26. November 1986 rechtlich geschützt. Nach Art. 7 FWG besteht für Wanderwege, deren Erholungs- oder Verbindungsfunktion durch Belagsänderung, zunehmenden Verkehr, dauerhafte Unterbrechung, Einschränkung der Begehbarkeit oder Veränderung der Signalisation wesentlich beeinträchtigt wird, eine Ersatzpflicht.

Vollzugshilfe und weitere Hilfsmittel

Vollzugshilfe Ersatzpflicht für Wanderwege

Vollzugshilfe Ersatzpflicht


Um Unsicherheiten bei der Anwendung der rechtlichen Vorschriften zu beseitigen, haben die Schweizer Wanderwege in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Strassen ASTRA eine Vollzugshilfe publiziert. Diese liefert praxisnahe Empfehlungen und Beispiele zu zentralen Fragen der Ersatzpflicht. Sie beinhaltet ebenso fachliche Inputs zur Zusammenarbeit mit Involvierten wie Grundeigentümer:innen oder Vertreter:innen aus Naturschutz, Forst- und Landwirtschaft.

Vorlage Stellungnahme

Vorlage Stellungnahme


Die Inhalte einer Stellungnahme im Zusammenhang mit der Ersatzpflicht entsprechen grundsätzlich jenen für eine Einsprache. Angaben hierzu finden sich im Merkblatt Verbandsbeschwerderecht auf Seite 4.

Faktenblatt Belagseinbau von «grösseren Wegstrecken» auf Wanderwegen


Dieses Faktenblatt erklärt wieso auch kürzere Wegstrecken von der Ersatzpflicht betroffen sind.

Merkblatt zur Erhaltung von Wanderwegen


Dieses Merkblatt legt dar, wie vor zugehen ist, wenn ein Projektträger ein Projekt umsetzen will, bei welchem ein Wanderweg betroffen ist.

Fallbeispiele

Realisierung eines Ersatzweges im Wald

Im Rahmen eines Meliorationsprojekts in der Gemeinde Roche-d’Or (JU) sollte ein Güter- und Wanderweg über eine Distanz von 500 Metern asphaltiert werden. Als Ersatz wurde mit einfachen Mitteln ein attraktiver Weg im Wald angelegt. Weiterlesen...

Nachträglicher Ersatz für einen Belagseinbau

Im Jahr 2000 liess eine Gemeinde im Kanton Aargau einen Güter- und Wanderweg mit bestehender Kiesoberfläche auf einem Abschnitt von 190 Metern asphaltieren. Auf Intervention des Vereins Aargauer Wanderwege musste nachträglich ein Baugesuch eingereicht und eine Ersatzmassnahme für den beeinträchtigten Wanderweg erarbeitet werden. Weiterlesen...

Erhaltung eines Wanderweges in der Bauzone

Der Gestaltungsplan für die Überbauung einer ehemaligen Kulturlandfläche in der Gemeinde Malters (LU) sah die Aufhebung eines Wanderwegabschnitts von 120 Metern vor, um den Bau einer Autoeinstellhalle zu ermöglichen. Der Verein Luzerner Wanderwege erhob Einsprache dagegen. Weiterlesen...

Kontakt

Pietro Cattaneo

  • Coordinamento nazionale e consulenza cantoni: GR, TI, VS, UR
  • Corsi segnaletica dei sentieri
  • Argomenti di competenza: segnalazione e pianificazione di sentieri escursionistici, prevenzione dei rischi, responsabilità civile, sentieri escursionistici su pascoli (protezione delle greggi e bovini), pericoli naturali 

Tel. 031 370 10 31

E-Mail pietro.cattaneo@schweizer-wanderwege.ch

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