Rechtliches und Haftungsfragen

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Rechtliches und Haftungsfragen

Fragen und Antworten

Hier beantworten wir die häufigsten rechtlichen Fragen zu Haftung sowie Verantwortlichkeiten und Sicherheitsaspekten bei Winterwanderwegen und Schneeschuhrouten.

Wie ist die Haftung bei Unfällen und Zwischenfällen geregelt?


Wer einen Winterwanderweg oder eine Schneeschuhroute anlegt, unterhält und signalisiert, hat dafür zu sorgen, dass die massgebenden Sicherheitsanforderungen eingehalten sind (Gefahrensatz).

Aus einem Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom Dezember 2017 geht Folgendes hervor:
«Zu dem Schneesport Winterwandern inhärente Gefahren gehört auch das Risiko, bei rutschigen oder vereisten Wegpassagen die Kontrolle zu verlieren oder zu stürzen. Dass Wegpassagen aufgrund der Witterungsverhältnisse trotz erfolgter Präparierung mittels eines Pistenfahrzeugs teilweise rutschige oder vereiste Stellen aufweisen können, ist nicht aussergewöhnlich und darf grundsätzlich nicht zu einer Verschärfung der Haftung führen. Liegt keine besonders grosse oder atypische Gefahr vor, besteht für die Verantwortlichen keine Verpflichtung, zusätzliche Sicherungsvorkehrungen zu treffen. Die Pistensicherungspflicht besteht nur im Rahmen des Erforderlichen und Zumutbaren. Es wäre unverhältnismässig, wenn die Sicherungspflichtigen jede rutschige oder vereiste Stelle eines Winterwanderwegs mit zusätzlichen Sicherungsvorkehren […] sichern.»

Grundvoraussetzung sind eine ausführliche Regelung der Zuständigkeit und Verantwortlichkeit (Pflichtenheft) in Bezug auf die Winterwanderwege sowie die Einhaltung der Sorgfaltspflicht.

Wegsicherungspflicht

Muss hinsichtlich Wegsicherungspflicht eine Unterscheidung von Winterwanderwegen und Schneeschuhrouten gemacht werden?


Winterwanderwege und Schneeschuhrouten sind vor alpinen Gefahren zu sichern, insbesondere vor Lawinen- und Eisschlag sowie vor Absturzgefahr, soweit es sich um atypische Stellen (z.B. Übergänge über vereiste Bäche oder steile Runsen) handelt und nicht um die Gefahr des Ausrutschens auf dem Weg selber. Das Gefahrenpotenzial dürfte auf Schneeschuhrouten aufgrund der Linienführung in der Regel höher sein als auf Winterwanderwegen.

Werkeigentümerhaftung

Greift die Werkeigentümerhaftung auf nicht präparierten, schneebedeckten Pfaden (z.B. Schneeschuhroute)?


Schneeschuhrouten gelten mangels Präparierung von vornherein nicht als Werke im Sinne von Art. 58 OR. Bauliche Vorrichtungen aller Art inklusive Haltevorrichtungen wie Ketten, Seile oder Geländer sind auch auf Schneeschuhrouten Werke im Sinne von Art. 58 OR.

Winterwanderwege sind als Werke zu betrachten, sofern bestehende Wege präpariert sind.

Bei Wegen, die im freien Gelände präpariert werden, bliebe die Werkeigenschaft offen. Analog zu Skipisten, bei denen die Frage der Werkeigenschaft vom Bundesgericht bis heute nicht abschliessend beantwortet wurde.

Falls Winterwanderwege Werkeigenschaft haben, wäre der öffentliche Verantwortungsträger als Werkeigentümer zu qualifizieren (siehe Leitfaden «Gefahrenprävention und Verantwortlichkeit auf Wanderwegen» (verlinken), Ziffer 12.1.2).

Ein Werkmangel könnte bei einem Winterwanderweg auch darin bestehen, dass ein Weg nach Schneefall nicht innert nützlicher Frist wieder begehbar gemacht wird.

Beizug Dritter zur Aufgabenerfüllung

Wer haftet, wenn die Trägerschaft einzelne Aufträge an unterschiedliche Personen abgetreten hat und es zu einem Zwischenfall kommt?


Hier gelten die Aussagen aus dem Leitfaden „Gefahrenprävention und Verantwortlichkeiten auf  Wanderwegen“, Ziffer 14.2 (Beizug Dritter als Mittel der Aufgabenerfüllung). Ergänzend anzumerken ist, dass der Auftragnehmer zusammen mit der Trägerschaft (das für Erstellung, Unterhalt und Sicherung des Weges zuständige Gemeinwesen) solidarisch haftet.

Winterwanderweg auf gelbem Wanderweg

Verläuft ein Winterwanderweg auf einem gelb markierten Wanderweg, darf dieser dann ohne die Zustimmung der Grund- oder Wegeigentümerschaft signalisiert und begangen werden?


Ist ein privater Weg als gelber Wanderweg signalisiert und die Nutzung als solcher hinreichend rechtlich gesichert (Dienstbarkeit, Vertrag, explizite oder stillschweigende Widmung nach kantonalem Strassenrecht oder planungsrechtlich), dann wird man diesen Wanderweg in aller Regel auch als Winterwanderweg ohne weitere Zustimmung des:der Wegeigentümer:in nutzen können.

Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Nutzung als Wanderweg explizit auf die schnee- und eisfreie Zeit beschränkt wurde. Problematisch können ferner solche Fälle sein, in denen die Nutzung als gelber Wanderweg auf einer stillschweigenden Widmung beruht (infolge Nutzung über einen längeren Zeitraum) und man den Weg neu auch noch als Winterwanderweg nutzen will. Deshalb ist es jeweils ratsam, die Zustimmung der Grund- bzw. Wegeigentümerschaft einzuholen.

Abschnitte im Gelände

Was gilt es bei Abschnitten ausserhalb bestehender Strassen und Wege zu beachten?


Abschnitte im Gelände erfordern eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG sowie allenfalls, soweit durch Wald führend, eine forstliche Bewilligung. Die Bewilligungsbehörde hat dabei eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen und insbesondere auch den Schutz der Wildtiere vor Störungen zu berücksichtigen.

Verantwortung bei der Kommunikation

Welche Verantwortung muss bei der Kommunikation von Winterangeboten übernommen werden?


Die Werbung oder Information vor Ort hat ein klares Bild der Signalisation, Gefahren und Anforderungen der angebotenen Winterwanderwege und Schneeschuhrouten zu vermitteln. Fehlerhafte Angaben können Haftungsfolgen nach sich ziehen.

Wegsperrung und Informationspflicht

Wie muss im Falle einer Lawinengefährdung eine Wegsperrung erfolgen? Reicht es, die Sperrung im Internet zu kommunizieren oder muss dies auch im Gelände geschehen? Wie ist die Informationspflicht bei solchen Gefahrensituationen?


Die Routensperrung muss in jedem Fall auch im Gelände erfolgen. Die blosse Information im Internet oder im Tourismusbüro, an den Bahnstationen etc. ist keinesfalls ausreichend.

Kreuzung mit anderen Wintersportaktivitäten

Sind Querungen von Skipisten/Kreuzungen mit andern Wintersportaktivitäten zulässig? Wer hat Vortritt? Wie müssen Querungen signalisiert werden?


Querungen von Skipisten sind nach den Richtlinien der Schweizerischen Kommission für Unfallverhütung auf Schneesportabfahrten (SKUS) sowie der Kommission Rechtsfragen Schneesportanlagen von Seilbahnen Schweiz (KRS SBS) möglichst zu vermeiden. [[Beides verlinken]] 

 Lässt sich eine Querung nicht umgehen, so gilt Folgendes: 

  • Es gibt kein besonderes Vortrittsrecht. Massgebend ist vielmehr das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme (analog Art. 26 SVG). Für Skifahrer folgt dies aus den FIS-Regeln Nr. 1 (Rücksichtnahme auf andere Pistenbenutzer) und Nr. 2 (Beherrschung von Geschwindigkeit und Fahrweise), für Winterwandernde und Schneeschuhlaufende sinngemäss aus den FIS-Regeln Nr. 1 und Nr. 6 (kein Anhalten an engen oder unübersichtlichen Stellen).
  • Auf die verschiedenen Benutzerkategorien ist mittels des Warnsignals 12b der SKUS «Achtung Mehrfachbenutzung», auf Kreuzungen mit dem Gefahrensignal 7 «Kreuzung» hinzuweisen, auf der Piste ergänzt mit der Zusatztafel 7d «Kreuzung mit Fussweg».
  • Es sind Ausweich- und Bremsräume zu schaffen, welche es den Benutzenden erlauben, gefahrlos auszuweichen, anzuhalten oder zu kreuzen.
  • Bei unübersichtlichen Kreuzungen ist die Piste zusätzlich durch das Aufstellen des Warnsignals 11 «Langsam» oder mittels einer Schikane zu entschärfen.
  • Winterwandernde und Schneeschuhlaufende sollten mit einer Tafel angewiesen werden, einzeln zu traversieren, damit nicht ganze Gruppen die Piste blockieren.

Bei der Kreuzung mit weiteren Wintersportaktivitäten gelten sinngemäss dieselben Regeln wie bei der Querung von Skipisten

Nebelsituationen

Steht die zuständige Trägerschaft in der Verantwortung und kann haftbar gemacht werden, wenn sich auf einem Winterwanderweg oder einer Schneeschuhroute aufgrund von (dichtem) Nebel ein Zwischenfall bzw. Unfall ereignet?


  • Aus rechtlicher Sicht sind die Abstände zwischen den Markierungen so zu wählen, dass die Benutzerinnen und Benutzer, die mit der gebotenen Sorgfalt unterwegs sind, bei Nebel nicht vom Weg bzw. der Route abkommen. Nebel kann immer auftreten. Die Häufigkeit, mit der dies geschieht, spielt hierbei keine Rolle.
  • Für die Beurteilung der Abstände ist von schlechten, nicht aber extremen Sichtverhältnissen auszugehen. Winterwanderwege und Schneeschuhrouten erfordern von den Benutzerinnen und Benutzern in Bezug auf die Witterung erhöhte Aufmerksamkeit und Vorsicht. Wer bei Starknebel, heftigem Schneefall oder stürmischen Winden losgeht, macht dies auf eigene Verantwortung.
  • Winterwanderwege verlaufen in der Regel auf dem bestehenden Wegnetz, führen also über ein im Gelände angelegtes Wegtrassee und sind präpariert. Entsprechend ist der Weg auch bei Nebel gut zu finden, zumal bei unklarem Wegverlauf, insbesondere bei starken Richtungsänderungen, eine Zwischenmarkierung anzubringen ist. Der für Winterwanderwege empfohlene Abstand (5-10 Gehminuten) ist gegenüber dem Sommer winterspezifisch angepasst. Für eine weitere Verkürzung der Abstände zwischen den Markierungen besteht kein Anlass.
  • Schneeschuhrouten verlaufen meist zu einem erheblichen Teil auf bestehenden Wegen sowie überwiegend in Gebieten unterhalb der Waldgrenze. Hier kann es allenfalls angezeigt sein, die Zwischenmarkierungen im weglosen Gelände in einem Abstand von 30-70 m unter Berücksichtigung des Terrains zu setzen. Ansonsten ist kein Grund für eine Verkürzung des empfohlenen Abstandes (50-100 m) ersichtlich.

Gefahren von Windkraftanlagen

Wer haftet für die Gefahren, die vor allem im Winter von Windkraftanlagen entlang und in der Nähe von Winterwanderwegen und Schneeschuhrouten ausgehen?


In der Nähe von Windkraftanlagen kann die Gefahr von Eisschlag bestehen. Winterwanderwege und Schneeschuhrouten sollten deshalb zu den Anlagen nach Möglichkeit eine angemessene Sicherheitsdistanz einhalten. Bei kurzer oder räumlich geringer Gefahrenexposition kann auch ein Warnschild zweckmässig sein. Die Verantwortung liegt primär beim Anlagenbetreiber.

Präparierung im Wald

Was muss auf Winterwanderwegen im Wald hinsichtlich der Präparierung mit Motorfahrzeugen beachtet werden?


  • Gemäss Art. 15 Abs. 1 Waldgesetz (WaG) dürfen Wald und Waldstrassen nur zu forstlichen Zwecken mit Motorfahrzeugen befahren werden, vorbehältlich der Ausnahmen in Art. 13 der Waldverordnung (WaV): Befahren erlaubt zu Rettungs- und Bergungszwecken, Polizeikontrollen, militärischen Übungen, Durchführung von Massnahmen zum Schutz vor Naturereignissen und zum Unterhalt von Fernmeldedienstleitungen.
  • Zusätzlich können die Kantone zulassen, dass Waldstrassen zu weiteren Zwecken befahren werden dürfen, wenn nicht die Walderhaltung oder andere öffentliche Interessen dagegensprechen (Art. 15 Abs. 2 WaG).
  • Im Kanton Bern ist beispielsweise für den Unterhalt von Winterwanderwegen mit Motorfahrzeugen eine Bewilligung der zuständigen Stelle der Volkswirtschaftsdirektion (Amt für Wald KAWA) erforderlich (vgl. Art. 23 des kantonalen Waldgesetzes KWaG).

Kontakt

Daniela Rommel

  • Koordination und Beratung: Winterwanderwege und Schneeschuhrouten (alle Kantone)
  • Beratung Kantone (Sommer): AI, AR, SG, BL, BS
  • Beratungsthemen: Klimawandel, Wald, Jagd, Gesundheit

Tel. 031 370 10 28

E-Mail daniela.rommel@schweizer-wanderwege.ch

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Winter Schneeschuhe Fachwissen

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