Gefahrenprävention und Verantwortlichkeit
Wichtige Schritte zur Wegsicherheit
Wanderwege sollten möglichst gefahrlos begangen werden können – so steht es im Gesetz über Fuss- und Wanderwege (FWG). Doch was heisst das genau? Wer ist für eine sichere Infrastruktur zuständig und was liegt in der Eigenverantwortung? Ein kleiner Exkurs in die Wegsicherheit.
Die Standards bei Planung, Bau, Unterhalt und Signalisation der Wanderwege tragen wesentlich zur Sicherheit bei. Doch auch Wandernde sind gefragt, sich aufmerksam und vorsichtig zu verhalten.
Die Wegsicherungspflicht der Wanderwegmitarbeitenden ergibt sich aus den drei Faktoren:
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Zweckbestimmung der Wanderwege
Wanderwege verlaufen in der Regel ausserhalb des Siedlungsgebiets. Sie werden in der Freizeit vornehmlich zur Erholung aufgesucht. Die Wandernden sind nicht zwingend auf einen bestimmten Weg angewiesen. Sie treffen vielmehr eine Auswahl aus dem vielfältigen Wegangebot und entscheiden eigenverantwortlich darüber, welche Wegstrecke sie unter die Füsse nehmen wollen.
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Verhaltensmässigkeit bei der Gefahrensicherung
Gefahren müssen auf ein vernünftiges, für die Wegkategorie akzeptables Mass reduziert werden. Ein besonderes Augenmerk gilt intensiv begangenen Wanderwegen. Es wird keine vollständige Gefahrenbeseitigung verlangt.
Als Beispiel: Auf Wanderwegen werden Absturzstellen mit Geländern gesichert. Auf Bergwanderwegen werden besonders schwierige Passagen mit Seilen oder Ketten gesichert. Auf Alpinwanderwegen können bauliche Vorkehrungen nicht vorausgesetzt werden und beschränken sich allenfalls auf Sicherungen besonders exponierter Stellen mit Absturzgefahr.
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Eigenverantwortung von Wandernden
Die Eigenverantwortung beinhaltet:
- sorgfältige Planung der Wanderung (bsp. Routenwahl, Ausrüstung, Wetterprognose)
- angepasstes Verhalten
- akzeptierte Risiken (Witterung, unvorhersehbare Naturereignisse)
- Aufsichtspflicht gegenüber Kindern
Die Eigenverantwortung endet, wo atypische Gefahren bestehen, die auch bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit und Vorsicht Anlass zu gravierenden Unfällen führen können.
Haftung der Wanderwegmitarbeitenden
Bei öffentlichen Fusswegen auf privaten Grundstücken gilt die Gemeinde als Werkeigentümerin und hält das Wegrecht. Für Schäden infolge Werkmangel haften Werkeigentümer:innen grundsätzlich, auch wenn sie kein Verschulden trifft.
Wanderwegmitarbeitende haften nur, wenn vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt wird. Ansonsten haftet das Gemeinwesen für Mitarbeitende, die vom Kanton oder den Gemeinden mit der Ausführung befasst worden sind.
Kollektive Haftpflicht- und Unfallversicherung: Der Dachverband Schweizer Wanderwege verfügt über eine kollektive Haftpflicht- und Unfallversicherung, welche die kantonalen Wanderweg-Organisationen wie auch deren Angestellte und ehrenamtliche Mitarbeitende bei der Ausübung von Vereinsaufgaben miteinschliesst.
Bergwandern ist kein Spaziergang: Das Wetter, aber auch die körperliche Verfassung muss stimmen. Mit folgenden Tipps sind Sie in den Alpen sicher unterwegs.
Sicherheit bei geführten Wanderungen
Das Merkblatt hilft den kantonalen Wanderweg-Fachorganisationen und anderen, ihre Verantwortung für die Sicherheit bei der Organisation und Durchführung von geführten Wanderungen wahrzunehmen. Es enthält Empfehlungen, wie die Sicherheit der Teilnehmenden gewährleistet werden kann.