Wanderwegnetzplanung
Ein Netz, das verbindet
Das Bundesgesetz über Fuss und Wanderwege (FWG) verlangt von
den Kantonen, bestehende und vorgesehene Fuss- und Wanderwege in Plänen
festzuhalten, diese periodisch zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen. Die
Hauptaufgabe im Rahmen der Wanderwegnetzplanung ist die Qualitätsförderung des
bestehenden Netzes.
Die Wanderwege verbinden uns. Sie bilden ein Netz, welches die ganze Schweiz verknüpft: Von der Stadt durch Wälder und über Wiesen, durch Täler und über Berge zu hohen Gipfeln. Der lückenlose Verbund und die einheitliche Signalisation machen das schweizerische Wanderwegnetz einzigartig.
Doch darauf ruhen wir uns nicht aus – wir haben nach wie vor zu tun: Das Bundesgesetz über Fuss und Wanderwege (FWG) verlangt von den Kantonen, bestehende und vorgesehene Fuss- und Wanderwege in Plänen festzuhalten, diese periodisch zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen. Die Hauptaufgabe im Rahmen der Wanderwegnetzplanung ist die Qualitätsförderung des bestehenden Netzes. Etwa den Abwechslungsreichtum des Wegverlaufs zu steigern, den Hartbelagsanteil zu senken oder die Signalisation zu optimieren.
Mit unseren Fachgrundlagen und unserem Dienstleistungsangebot tragen wir zu einem gemeinsamen Ziel bei: Attraktive, sichere und einheitlich signalisierte Wanderwege.
Das aktuelle Wanderwegnetz finden Sie hier.
Rechtliche Grundlagen und Mindestanforderungen
-
Kartografischer Plan
Die bestehenden und vorgesehenen Wanderwege in einem kartografischen Plan festhalten. Die Rechtswirkung des Plans festlegen und das Verfahren für dessen Erlass und Änderung anordnen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 1 und 2, FWG Art. 7 Abs. 3 FWG
-
Überprüfung des Plans
Die Aktualität und die Funktionalität des Plans alle zehn Jahre überprüfen und die erforderlichen Anpassungen vornehmen.
Rechtsgrundlage: Art. 1 FWV
-
Einbezug ASTRA
Die Pläne dem Bundesamt für Strassen vor dem erstmaligen Erlass sowie vor der Genehmigung erheblicher Anpassungen unterbreiten.
Rechtsgrundlage: Art. 2 FWV
-
Einbezug Betroffener und Interessierter
Die Betroffenen sowie die interessierten Organisationen und Bundesstellen an der Planung beteiligen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 3 FWG und Art. 8 und 9 FWG
-
Einbezug Nachbarkantone und -gemeinden
Das Wanderwegnetz mit demjenigen der Nachbarkantone bzw. Nachbargemeinden abstimmen sowie mit den anderen raumwirksamen Tätigkeiten und Interessen koordinieren. Die Wanderwegnetzplanung selbst ist eine raumwirksame Tätigkeit im Sinne von Art. 2 RPG.
Rechtsgrundlagen: Art. 5 und 9 FWG sowie Art. 2 RPG
-
Berücksichtigung historischer Wegstrecken
Historische Wegstrecken nach Möglichkeit einbeziehen.
Rechtsgrundlagen: Art. 3 Abs. 2 FWG
-
Gefahrenstellen behandeln
Bekannte Gefahrenstellen daraufhin prüfen, ob die Gefahr durch planerische Massnahmen entschärft werden kann (z.B. Weg -verlegung) oder ob andere Massnahmen erforderlich sind.
Rechtsgrundlagen: Art. 6 Abs. 1 Bst. b FWG
-
Freie Begehbarkeit sicherstellen
Die freie Begehbarkeit mit angemessenen Massnahmen sicherstellen.
Rechtsgrundlagen: Art. 6 Abs. 1 Bst. b und c FWG
-
Ersatz sicherstellen
Bei Beeinträchtigungen von Wanderwegen intervenieren. Unterbrochene oder beeinträchtigte Wanderwege ersetzen.
Rechtsgrundlagen: Art. 7 FWG
-
Wanderwegkategorien
Den Wegabschnitten die Kategorien Wanderweg, Bergwanderweg oder Alpinwanderweg zuordnen.
Rechtsgrundlage: Signalisationsnorm (SN 640 829a)
Handbuch Wanderwegnetzplanung
Für die Planung und Optimierung der Wanderwege vermittelt das Handbuch Wanderwegnetzplanung Grundlagen, Methoden und Beispiele. Im Fokus stehen dabei die Überprüfung und die Qualitätsförderung der bestehenden Wanderwegnetze in den Kantonen und Gemeinden. Das Handbuch soll alle daran beteiligten Personen bei ihren Aufgaben unterstützen. Es wird vom Bundesamt für Strassen ASTRA und den Schweizer Wanderwegen herausgegeben.
Entscheidungshilfe Abgrenzung Wanderweg-Kategorien
Wer bestimmt, zu welcher Kategorie ein Wegabschnitt gehört? Das hält die Schweizer Norm SN 640 829a «Strassensignale – Signalisation Langsamverkehr» fest. Die Norm definiert für jede Kategorie charakteristische Weg- und Geländemerkmale sowie Anforderungen an die Fähigkeiten und die Ausrüstung für die Begehung. Dabei werden Wegverlauf, Wegbeschaffenheit sowie die technische Route der Wanderziele berücksichtigt. Die Definitionen gelten als verbindliche Vorgaben für bestehende und neue Wanderwege.
Verantwortlich für die Einordnung ist die für die Wanderwegnetzplanung zuständige kantonale Fachstelle oder kommunale Behörde. Zur Unterstützung dieser Aufgabe publizierten die Schweizer Wanderwege gemeinsam mit dem Bundesamt für Strassen ASTRA eine Entscheidungshilfe zur Abgrenzung der Wanderwegkategorien. Als weitere Praxishilfe dient das Handbuch Signalisation.
Qualitätsziele
Unsere Qualitätsziele
Die Wanderinfrastruktur unterliegt einer kontinuierlichen Überprüfung und Verbesserung hinsichtlich der Qualitätsziele der Schweizer Wanderwege.
Wanderwege entlang von Gewässern
Sich entlang naturnaher Gewässer zu bewegen, ist attraktiv und wird von der Bevölkerung geschätzt. Ein grosser Teil der Bevölkerung erholt sich monatlich mindestens einmal beim Spazieren, Joggen, Wandern oder Velofahren an einem Fliessgewässer.
Gut angelegte Langsamverkehrswege bieten die Chance, neu gestaltete Gewässer umweltfreundlich zu erschliessen, die Besucher besser zu lenken und damit Flora und Fauna dieser Naturräume wirkungsvoller zu schützen. Umgekehrt ermöglichen Revitalisierungs- und Hochwasserschutzprojekte eine attraktivere Führung der Langsamverkehrswege und das Schliessen von Sicherheits- und Qualitätslücken bei nationalen, regionalen oder lokalen Routen für den Langsamverkehr. Im Rahmen von Renaturierungs- und Hochwasserschutzprojekten sollen deshalb Langsamverkehrswege entlang dieser Gewässer gefördert und optimiert werden. Dazu ist es wichtig, ihre Erreichbarkeit für den Langsamverkehr und ihre Erschliessung mit geeigneten Infrastrukturen bereits von Beginn weg in die Planung zu integrieren.
Weiterführende Informationen sind in den untenstehenden Dokumenten zu finden.
Naherholung und Langsamverkehr
Naherholungsräume, die von zuhause oder der Arbeitsstätte
aus rasch und ohne Umwege erreichbar sind, bieten optimale Voraussetzungen,
Bewegung und Gesundheit bei der Bevölkerung zu fördern. Gut geplante
Langsamverkehrsstrukturen tragen wesentlich zur Lebens- und Standortqualität
bei.
Naherholung und Langsamverkehr sind deshalb wichtige
Querschnittsthemen bei Planungsaufgaben wie der Siedlungs- und Verkehrsplanung
sowie bei Agglomerationsprojekten, Landumlegungen oder
Renaturierungsmassnahmen.
Signalisierte Wanderwege gelten dabei als zentrale Infrastruktur
für sportliche Aktivitäten in der freien Natur. In Siedlungsgebieten erfüllen
sie den Zweck, nahgelegene Erholungsräume für die Bewegung und
Erholung durchgängig, sicher und attraktiv zu erschliessen.
Im Rahmen der Modellvorhabens «Siedlungsnaher Langsamverkehr
im Metropolitanraum Zürich» 2014 - 18 des Bundes wurde untersucht, inwiefern
bestehende Strukturen des Langsamverkehrs unter Berücksichtigung der
unterschiedlichen Interessen und Synergien punktuell qualitativ aufgewertet und
optimiert werden können. Untenstehend sind weiterführende Informationen zum
Projekt zu finden.
- Modellvorhaben 2014 - 18: Siedlungsnaher Langsamverkehr im Metropolitanraum Zürich
- Projektinformationen: Attraktive Erschliessung siedlungsnaher Erholungsräume durch Langsamverkehr
- Teilprojekt: Simulation von Besucherströmen zu Naherholungsgebieten
- Langsamverkehr als Stütze eines bewegungsfreundlichen Umfelds mit Good Practice Projekten