Gefahrenprävention und Verantwortlichkeit

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Gefahrenprävention und Verantwortlichkeit

Wichtige Schritte zur Wegsicherheit

Wanderwege sollten möglichst gefahrlos begangen werden können – so steht es im Gesetz über Fuss- und Wanderwege (FWG). Doch was heisst das genau? Wer ist für eine sichere Infrastruktur zuständig und was liegt in der Eigenverantwortung? Ein kleiner Exkurs in die Wegsicherheit.

  • Absturzgefahr

    Stürze über den Wegrand hinaus können sich überall ereignen, wo das Gelände seitlich des Weges steil abfällt. Massnahmen zum Schutz vor Absturzgefahr muss an Stellen in Betracht gezogen werden, wo ein Sturz schwerwiegende Folgen haben kann. An senkrechten Wänden ist ab einer Absturzhöhe von einem Meter eine Absturzsicherung zu prüfen. Bei Steilhängen besteht dann Absturzgefahr, wenn der Hang nicht mehr ohne Zuhilfe­nahme der Hände begehbar ist.

    Grundsatz: Auf Wanderwegen werden Absturzstellen mit Geländern gesichert. Auf Bergwanderwegen werden besonders schwierige Passagen mit Seilen oder Ketten gesichert. Auf Alpinwanderwegen können bauliche Vorkehrungen nicht vorausgesetzt werden und beschränken sich allenfalls auf Sicherungen besonders exponierter Stellen mit Absturzgefahr.

  • Naturgefahren

    Eine hundertprozentige Sicherheit vor Naturereignissen kann auf Wanderwegen grundsätzlich nicht erwartet werden. Naturgefahren fallen bis zu einem gewissen Grad in die Risikosphäre der Wegbenutzer. Es wird keine vorsorgliche Abklärung der Naturgefahrensituation durch die Wanderweg Verantwortlichen verlangt. Spontan auftretende Naturgefahren bestehen durch Massenbewegungen wie Stein- und Blockschlag, Felssturz, Hangmuren und Rutschungen sowie Wildbachüberschwemmungen. Besonders nach langanhaltenden Niederschlägen, Unwetter, Frost oder Tau sollten Wege auf allfällige Naturgefahren hin kontrolliert und ihr Zustand dokumentiert werden.

    Weitere Fragen zu diesem Thema beantwortet das entsprechende Merkblatt. Die Vorlage für das Begehungsprotokoll soll Wanderwegverantwortliche dabei unterstützen, Beobachtungen und Informationen, die an einer Wegstelle auf gefährliche Naturgefahrenprozesse oder Ereignisse hindeuten festzuhalten. 

    Naturgefahren auf Wanderwegen und Mountainbikerouten. Merkblatt für die Praxis.

    Vorlage Begehungsprotokoll. Naturgefahren auf Wanderwegen und Mountainbikerouten.

  • Saisonale Gefahren

    Wanderwege sind für das Wandern während der schnee- und eisfreien Zeit bestimmt. Sie müssen nach Schneefall oder bei Frost weder geräumt noch begehbar gemacht, von Eis befreit oder sonst wie unterhalten werden. Während der Wandersaison hängt der Schutz- und Handlungsbedarf hin­sichtlich allfälliger saisonaler Gefahren wie Frühlings- und Sommerlawinen, Eisschlag, Schneefelder, Eisbildung auf dem Weg, Gletscherspalten, Schneefall im Sommer, massgebend von der Wegkatego­rie ab. Auf Wanderwegen sind temporäre Warnungen oder Wegsperrungen zu prüfen. Auf Bergwanderwegen besteht im Allgemeinen keine Sicherungspflicht vor saisonalen Gefahren. Auf Alpinwanderwegen fallen diese grund­sätzlich vollumfänglich in die Eigenverantwortung der Wegbenutzer.

  • Bauliche Vorrichtungen

    Für alle auf dem Weg vorhandenen baulichen Vorrich­tungen Die Sicherungspflicht ist grundsätzlich für alle Wegkategorien gleich: sie müssen mängelfrei erstellt und sachgemäss unterhalten werden. Dies betrifft Haltevorrichtungen aller Art (Geländer, Ketten, Seile u.a.), Brücken und Stege, frei gespannte Treppen und Leitern, Stützmauern, Randabschlüsse und Randbefestigungen sowie das Wegtrassee selber, wenn der Wegrand oder Teile des Weges unvermittelt abbrechen oder abrutschen.

  • Wanderwege im Wald

    Bäume können dürr, morsch, faul oder aus anderen Gründen instabil sein, etwa wenn sie durch Sturm, Schneedruck oder einseitige Kronenbildung in ihrer Verwurzelung oder Standhaftigkeit beeinträchtigt werden. Dies bringt eine gewisse Gefahr mit sich, dass Bäume auf Waldwege stürzen oder Äste herunterfallen und einen Wegbenutzer treffen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass für die Wandernden eine relevante Fallholzgefahr praktisch nur bei stürmischen Winden besteht und damit Wetterbedingungen voraussetzt, bei denen im Allgemeinen nicht mehr gewandert wird und Waldwege vernünftigerweise gemieden werden. Zudem wirkt Fallholz nicht breitflächig, sondern punktuell. Entsprechend ist selbst bei Sturm die Wahrscheinlichkeit, dass eine einzelne Person auf einem Waldweg von einem umstürzenden Baum oder herunterfallenden Ast getroffen und schwer verletzt wird, eher gering.

    Vor diesem Hintergrund ist klar, dass an den Unterhalt von Wanderwegen im Wald keine besonderen Anforderungen gestellt werden können. Grössere Gefahrenherde, die im Rahmen der gewöhnlichen periodischen Wegkontrolle ohne Weiteres erkannt werden können, wie faule oder bedrohlich schief stehende Bäume, sind zu beseitigen. Darüber hinaus kann nach einem Sturm insbesondere bei gut frequentierten Wegen ein Kontrollgang durch den Wegverantwortlichen angezeigt sein.

    Werden im Wald Holzschläge durchgeführt, müssen Wanderwege, die im Gefahrenbereich liegen, bis zur Beendigung der Arbeiten abgesperrt werden.

    Weitere Informationen zu Wanderwegen im Wald finden Sie in unseren FAQ.

Wegsicherungspflicht und Aufgaben der Wanderwegmitarbeitenden

Die Standards bei Planung, Bau, Unterhalt und Signalisation der Wanderwege tragen wesentlich zur Sicherheit bei. Doch auch Wandernde sind gefragt, sich aufmerksam und vorsichtig zu verhalten.

Die Wegsicherungspflicht der Wanderwegmitarbeitenden ergibt sich aus den untenstehenden drei Faktoren

  • Zweckbestimmung der Wanderwege

    Wanderwege verlaufen in der Regel ausserhalb des Siedlungsgebiets. Sie werden in der Freizeit vornehmlich zur Erholung aufgesucht. Die Wandernden sind nicht zwingend auf einen bestimmten Weg angewiesen. Sie treffen vielmehr eine Auswahl aus dem vielfältigen Wegangebot und entscheiden eigenverantwortlich darüber, welche Wegstrecke sie unter die Füsse nehmen wollen.

  • Verhaltensmässigkeit bei der Gefahrensicherung

    Gefahren müssen auf ein vernünftiges, für die Wegkategorie akzeptables Mass reduziert werden. Ein besonderes Augenmerk gilt intensiv begangenen Wanderwegen. Es wird keine vollständige Gefahrenbeseitigung verlangt.

    Als Beispiel: Auf Wanderwegen werden Absturzstellen mit Geländern gesichert. Auf Bergwanderwegen werden besonders schwierige Passagen mit Seilen oder Ketten gesichert. Auf Alpinwanderwegen können bauliche Vorkehrungen nicht vorausgesetzt werden und beschränken sich allenfalls auf Sicherungen besonders exponierter Stellen mit Absturzgefahr.

  • Eigenverantwortung von Wandernden

    Die Eigenverantwortung beinhaltet:

    • sorgfältige Planung der Wanderung (bsp. Routenwahl, Ausrüstung, Wetterprognose)
    • angepasstes Verhalten
    • akzeptierte Risiken (Witterung, unvorhersehbare Naturereignisse)
    • Aufsichtspflicht gegenüber Kindern

    Die Eigenverantwortung endet, wo atypische Gefahren bestehen, die auch bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit und Vorsicht Anlass zu gravierenden Unfällen führen können.

Daraus ergeben sich die Aufgaben der Wanderwegmitarbeitenden.

Aufgaben der Wanderwegmitarbeitenden

 Wanderwegmitarbeitende kontrollieren regelmässig (alle 1-3 Jahre) sämtliche Wege und Kunstbauten. Dazu gehört:

  • Hinweisen auf Mängel nachgehen
  • Sofortmassnahmen prüfen und einleiten
  • Wegkontrollen und Dokumentation (auch wenn keine Mängel vorliegen)
  • Information, Mängel melden

Haftung

Bei öffentlichen Fusswegen auf privaten Grundstücken gilt die Gemeinde als Werkeigentümerin und hält das Wegrecht. Für Schäden infolge Werkmangel haften Werkeigentümer:innen grundsätzlich, auch wenn sie kein Verschulden trifft.

Wanderwegmitarbeitende haften nur, wenn vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt wird. Ansonsten haftet das Gemeinwesen für Mitarbeitende, die vom Kanton oder den Gemeinden mit der Ausführung befasst worden sind.

Kollektive Haftpflicht- und Unfallversicherung: Der Dachverband Schweizer Wanderwege verfügt über eine kollektive Haftpflicht- und Unfallversicherung, welche die kantonalen Wanderweg-Organisationen wie auch deren Angestellte und ehrenamtliche Mitarbeitende bei der Ausübung von Vereinsaufgaben miteinschliesst.

Wegsperrungen und Umleitungen

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Wann ist ein Wanderweg zu sperren?


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Eine Sperrung ist nötig:

  • wenn ein Weg-/Routenabschnitt nicht begeh- bzw. befahrbar oder die Benutzung übermässig erschwert ist;
  • bei akuter, unmittelbar drohender Gefahr für die Wegbenutzenden.

Eine Sperrung zeigt den Wandernden/ Mountainbikenden an, dass ein bestimmter Weg-/Routenabschnitt vorübergehend aufgehoben und nicht begehbar bzw. befahrbar ist. Sperrungen erfolgen durch die Wegverantwortlichen oder in Absprache mit diesen.

Leitfaden Gefahrenprävention und Verantwortlichkeiten

Mehr Details zum Thema finden Sie im entsprechenden Leitfaden.

Kontakt

Pietro Cattaneo

  • Nationale Koordination und Beratung Kantone: GR, TI, VS, UR
  • Kurse Signalisation von Wanderwegen
  • Beratungsthemen: Signalisation und Planung von Wanderwegen, Gefahrenprävention, Verantwortlichkeit, Haftung, Wanderwege auf Weiden (Herdenschutz und Mutterkühe), Naturgefahren

Tel. 031 370 10 31

E-Mail pietro.cattaneo@schweizer-wanderwege.ch

Tags

Wanderwegbau

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