Zuständigkeiten
Gemäss Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (FWG) sind die Kantone für Planung,
Anlage (=Bau/Erstsignalisation), Unterhalt, Finanzierung und Kennzeichnung /
Signalisation von Wanderwegen zuständig.
Das kantonale Fuss- und Wanderweggesetz definiert
die Aufgaben und Verantwortlichkeiten im Kanton weiter. Die Kantone können einzelne oder mehrere Aufgaben
den Gemeinden oder kantonalen Wanderweg-Fachorganisationen delegieren.
In den meisten Kantonen sind für den Unterhalt die
Gemeinden und für die Signalisation die kantonalen Wanderweg-Fachorganisationen
zuständig.
In der Regel sind Kantone oder Gemeinden für die
Finanzierung der Wanderwege zuständig. Je nach Kanton werden Bau und Unterhalt
von Wanderwegen auch durch Wegeigentümer:innen oder sogar Dritte finanziert. Oft
gibt es im Wald spezifische Regelungen.
Bau, Unterhalt und Kontrolle von Wanderwegen im Wald
Für Wanderwege im Wald gilt
grundsätzlich Folgendes:
Wenn Wanderwege über Waldwege führen, die für zu
Fuss Gehende angelegt sind und ausschliesslich oder hauptsächlich dem
Wandern dienen, sind Bau, Unterhalt und Kontrolle der Wanderwege per Gesetz
Sache des wanderwegverantwortlichen Gemeinwesens (Kanton oder Gemeinde, tw.
Delegation an die kantonale Wanderweg-Fachorganisation). Befestigte Fusswege
(gebautes Trassee/Fundationsschicht) gelten zwar als Werk im Sinne der
Werkeigentümerhaftung (Art. 58 OR), in Abweichung vom Kriterium des formalen Eigentums ist hier
indessen nach der Gerichtspraxis nicht die Waldeigentümerschaft als
Werkeigentümer zu betrachten, sondern das wanderwegverantwortliche Gemeinwesen.
Bei unbefestigten Wanderwegen ohne Werkcharakter gelangt das kantonale
Staatshaftungsrecht zur Anwendung.
Anders verhält es sich bei Wanderwegen, die über forstwirtschaftliche Fahrwege führen und diese lediglich mitbenutzen. Hier ist grundsätzlich die Waldeigentümerschaft als Werkeigentümerin für die mängelfreie Erstellung und den Unterhalt der baulichen Vorrichtungen (Brücken, Geländer, Stützmauern etc.) des Fahrwegs inkl. Wegtrassee verantwortlich, soweit das Gemeinwesen nicht nach der kantonalen Strassengesetzgebung oder aufgrund einer Wegdienstbarkeit oder Vereinbarung den Wegunterhalt zu besorgen hat. Der Unterhalt der baulichen Vorrichtungen umfasst auch deren periodische Kontrolle.
Die Frage der Kostentragung stellt sich nur
insoweit, als die Waldeigentümerschaft als Weg- und Werkeigentümerin den
Wegunterhalt zu verantworten hat. Bei Privatwegen, die dem Gemeingebrauch (hier
dem Wandern) gewidmet sind, richtet sich die Kostentragung in erster Linie nach
der kantonalen Strassengesetzgebung. Enthält diese keine Regelung, liegt aber
eine Wegdienstbarkeit vor, ist die Kostentragung nach Massgabe der Interessen
an der Wegnutzung festzulegen (Art. 741 ZGB). Vorbehalten bleibt eine abweichende Vereinbarung.
Wurde keine Wegdienstbarkeit vereinbart und auch keine vertragliche Abrede getroffen, gehen die Kosten des Wegunterhalts zulasten der Waldeigentümerschaft.
Um klare Verhältnisse zu schaffen, lohnt es sich die Zuständigkeiten mittels schriftlicher Vereinbarung(en) zu regeln. Dies beispielsweise zu folgenden Aspekten:
- Wegerecht
- Erstellung/Erneuerung der Wege (Umfang!)
- Wegunterhalt und Kontrolle
- Unterhalt besondere Bauwerke (Brücken, Stützmauern, Geländer u.a.)
- Beseitigung gefährlicher Bäume
- Wegsperrungen
- Bewirtschaftungserschwernisse
- Haftung
- Kostentragung (Leistungsabgeltung)
Zudem gilt es zu beachten, dass das wanderwegverantwortliche Gemeinwesen im Rahmen der rechtlichen Sicherung (Wegdienstbarkeit/Widmung) alle für den Unterhalt und die Sicherung des Wanderwegs erforderlichen, baulichen Massnahmen ergreifen kann. Die Waldeigentümerschaft ihrerseits kann die eigenen Forstwege, die als Wanderweg mitbenutzt werden, jederzeit unterhalten und die für den Forstbetrieb nötigen, baulichen Vorkehrungen treffen. Ist der Wanderweg während Bauarbeiten nicht begehbar, hat wie bei den Holzereiarbeiten, in Absprache mit den Wegverantwortlichen, eine Wegsperrung zu erfolgen.
Kontrollturnus
für Wanderwege im Wald
Empfohlen wird ein
Kontrollturnus von drei Jahren der Bauwerke auf/an Wanderwegen. Es ist auf
Sicht zu prüfen, ob die Bauwerke intakt sind und die Absturzsicherungen halten.
Mangelhafte Bauten, die auf dem Kontrollgang festgestellt wurden sind zu
sperren und die Behebung der Mängel ist in die Wege zu leiten, indem
mangelhafte Bauwerke der für das Werk und den Weg verantwortlichen
Eigentümerschaft, Gemeinde oder der unterhaltspflichtigen Organisation gemeldet
werden.
Entsprechend weiteren Faktoren wie extreme Bodenfeuchte, Schnee in den Wintermonaten, Höhenlage, Bauart etc. kann es sinnvoll sein, die Werke in einem engeren Zeitintervall durch eine Fachperson prüfen zu lassen. Je nach Ausdehnung und Frequentierung des Wegnetzes und in Abhängigkeit der verfügbaren Ressourcen ändert sich die Zumutbarkeit für die Kontrolle und den Unterhalt.
Signalisation von Wanderwegen im Wald
Das kantonale Fuss- und Wanderweggesetz definiert die Aufgaben und
Verantwortlichkeiten im Kanton. Die Kontrolle der Signalisation wird in den
meisten Kantonen durch die kantonalen Wanderweg-Fachorganisationen (zusammen
mit der Kontrolle des Wegzustands) ausgeübt. Die Signalisation eines
offiziellen (rechtlich gesicherten) Wanderwegs muss von der
Waldeigentümerschaft geduldet werden.
Im Zuge von Waldarbeiten können Bäume mit Wanderweg-Markierungen gefällt
oder Wegweiserstandorte beschädigt/umplatziert werden, ohne dass die
Wanderweg-Verantwortlichen davon in Kenntnis gesetzt werden.
Wenn irgendwo ein Mangel an der Signalisation festgestellt wird, kann
Kontakt mit den Wanderwegverantwortlichen des zuständigen Gemeinwesens
(Gemeinde oder Kanton, dort kantonale Wanderweg-Fachstelle) oder der kantonalen Wanderweg-Fachorganisation aufgenommen werden.
Weitere, signalisierte Angebote (wandernahe Angebote wie Themenwege,
VitaParcours, Waldlehrpfade etc.) werden in der Regel von Gemeinden oder
privaten Organisationen unterhalten.
Planung von Wanderwegen im Wald
Die Zuständigkeit für die Planung von Wanderwegen
ist kantonal unterschiedlich. Sie kann beim Kanton, den Gemeinden oder den
Bezirken liegen, wobei es auch Mischformen gibt. Typisch ist ein kantonaler
Wanderweg-Sachplan mit Richtplancharakter, der in der kommunalen Planung
umgesetzt wird.
Sinnvollerweise werden Waldeigentümerschaft und
weitere Interessensgruppen (Natur- und Wildschutz, Naturgefahren, Umwelt,
Gewässer, Tourismus, Jagd etc.) in die Planung von Wanderwegen und
Netzrevisionen einbezogen.
Wanderwegpläne und Revisionen werden einer
Vernehmlassung unterstellt. Dabei müssen auch alle relevanten Akteure aus dem
Bereich Wald berücksichtigt werden.
Der Waldentwicklungsplan WEP ist ein forstliches
Planungsinstrument (forstliche Ziele und Massnahmen, insbesondere
Bewirtschaftungsart) und hat nur am Rande mit der Wanderwegplanung zu tun. Für
die Erholungsfunktion des Waldes können Wanderwege eine wichtige Rolle spielen,
befinden sich jedoch im gesamten Wald, unabhängig davon, welche Funktion den
einzelnen Waldgebieten zugeschrieben ist.
Wiederinstandstellung nach Waldarbeiten/Holzschlag
Im Zuge von Waldarbeiten kann es zu Schäden an Wanderwegen kommen. Für
den Forst stellt eine Wegbeschädigung häufig kein Problem dar, für Wandernde
kann es zu (massiven) Beeinträchtigungen kommen. Problematisch sind Zonen mit
starker Vernässung (z.B. durch Reifen- oder Schleifspuren) oder übermässiger
Stolpergefahr, wie z.B. ganze Bäume, Äste und Baumstämme, die situativ eine
Begehbarkeit erschweren.
Wenn Wanderwege auf Waldwegen betroffen sind, die ausschliesslich
oder hauptsächlich dem Wandern dienen und vom wanderwegverantwortlichen
Gemeinwesen (Kanton oder Gemeinde) unterhalten werden, hat die
Waldeigentümerschaft nach Beendigung des Holzschlags/der Waldarbeiten für die
Wiederherstellung des Wanderwegs zu sorgen und trägt die Kosten der
Sanierungsarbeiten.
Bei Wanderwegen, die über forstwirtschaftliche Fahrwege führen
und diese lediglich mitbenutzen, erfolgt der Wegunterhalt i.d.R. durch die
Waldeigentümerschaft. Diese ist aber nicht verpflichtet, einen bestimmten
Ausbau- und Unterhaltsstandard des Wanderwegs zu gewährleisten. Entsprechend
hat sie nach den Holzschlagarbeiten lediglich dafür zu sorgen, dass der Weg für
die Wandernden wieder frei begehbar ist und die bauliche
Wanderweg-Sicherungsinfrastruktur (Brücken, Geländer, Absturzvorrichtungen,
Mauern), falls durch den Holzschlag beschädigt, wiederhergestellt wird.
In beiden Fällen bleibt eine abweichende kantonal-gesetzliche, vertragliche oder dienstbarkeitsrechtliche Regelung der Kostentragung vorbehalten.
Bei Holzschlag ist
der Wanderweg zu sperren. Die Dauer der Sperrung bzw. der
auszuführenden Arbeiten hängt von Art und Umfang des Schadens ab und wird
zusammen mit der Wanderwegkategorie fallweise bestimmt. Die Sperrung wird
aufgehoben, sobald die Arbeiten abgeschlossen sind und der Weg (wieder) den
Anforderungen der Wegkategorie entspricht.
Die Anforderungen an den Wanderwegstandard sind je nach Wanderwegkategorie unterschiedlich (gelb signalisierte Wanderwege: ohne besonderen Anforderungen an die Benutzenden; rot-weiss-rot signalisierte Bergwanderwege: Trittsicherheit erforderlich). Bei der Wiederinstandstellung ist diesem Aspekt Rechnung zu tragen.
Die Wanderweg-Kategorie bestimmt über die Begehbarkeit eines Wanderwegs.
Wenn der Weg (Standard: Kategorie gelb) tatsächlich nicht begehbar ist, darf
beim Forstunternehmen eingefordert werden, die Hürden zu beseitigen, damit eine
grundsätzliche Begehbarkeit garantiert werden kann. Allenfalls ist eine
einfache Behebung der gröbsten Schäden aus Sicht der Begehbarkeit ausreichend.
Kontakt
Daniela Rommel
- Koordination und Beratung: Winterwanderwege und Schneeschuhrouten (alle Kantone)
- Beratung Kantone (Sommer): AI, AR, SG, BL, BS
- Beratungsthemen: Klimawandel, Wald, Jagd, Gesundheit